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   VG Wiesbaden, 15.05.2020 - 6 K 806/19.WI   

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VG Wiesbaden, 15.05.2020 - 6 K 806/19.WI (https://dejure.org/2020,11745)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.05.2020 - 6 K 806/19.WI (https://dejure.org/2020,11745)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 15. Mai 2020 - 6 K 806/19.WI (https://dejure.org/2020,11745)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 7 GRCh, Art 8 GRCh, Art 52 GRCh, Art 21 AEUV, Art 67 Abs 2 AEUV, 2016/681 Richtlinie (EU), 2016/680 Richtlinie (EU), Fluggastdatengesetz
    Datenschutzrecht

  • JurPC

    Verstoß der Erfassung von Fluggastdaten gegen europäisches Recht

  • kanzlei.biz

    Erfassung von Fluggastdaten bei innereuropäischen Flügen - Verstoß gegen Unionsrecht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datev.de (Kurzinformation)

    Vorschriften des Fluggastdatengesetzes auf dem Prüfstand

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.05.2020 - 6 K 806/19
    Das von der PNR-Richtlinie verfolgte Ziel, Terrorismus und schwere Kriminalität zu bekämpfen, stellt zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine dem Gemeinwohl dienende und damit legitime Zielsetzung der Union dar (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 139).

    Die im FlugDaG vorgesehenen Verarbeitungen der PNR-Daten fallen zudem unter Art. 8 GRCh, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen, sodass sie zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (vgl. nur EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 123).

    Für die Feststellung eines solchen Eingriffs kommt es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 124).

    (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 126).

    54 Zwar können die in den Art. 7 und Art. 8 GRCh niedergelegten Rechte keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 136).

    Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 138).

    59 Damit genügt § 4 Abs. 1 FlugDaG nicht dem Erfordernis der klaren und präzisen Regelung für die Tragweite und Anwendung der betreffenden Maßnahmen (vgl. nur EuGH-Gutachten 1/15 vom.

    27. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141).

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.05.2020 - 6 K 806/19
    Denn eine massenhafte, anlasslose Speicherung umfangreicher Datensätze, die Rückschlüsse auf das Privat- und Geschäftsleben der betroffenen Personen zulassen, sind geeignet, bei ihnen ein Gefühl ständiger Überwachung zu erzeugen (EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u.a., C-293/12 und C-594/12, ECLI:EU:C:2014:238, Rn. 37).

    41 Bereits in diesem ersten Verfahren des Europäischen Gerichtshofes betreffend die Vorratsdatenspeicherung hatte der High Court, dessen Vorabentscheidungsersuchen Gegenstand des Verfahrens war, die Frage nach der Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 21 AEUV verankerten Recht der Bürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, aufgeworfen (EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u.a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 18).

    Da der Europäische Gerichtshof die Richtlinie bereits wegen Verstößen gegen Art. 7 und Art. 8 GRCh für ungültig erklärte, sah er von einer Beantwortung der Art. 21 AEUV betreffenden Vorlagefrage des High Courts ab (EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u.a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 72).

    55 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass die Handlungen der Unionsorgane geeignet sind, die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u.a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 46).

    In Bezug auf das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu verlangen, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige beschränken (EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u.a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 52).

    Dies gilt insbesondere, wenn es um den Schutz der besonderen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u.a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 f.).

  • VG Wiesbaden, 13.05.2020 - 6 K 805/19

    Rechtswidrigkeit der Fluggastdatenverarbeitung

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.05.2020 - 6 K 806/19
    Für den Fall, dass die PNR-Richtlinie nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (siehe VG Wiesbaden, Beschluss vom 13. Mai 2020, Az. 6 K 805/19.WI ) und damit anwendbar ist:.

    Es wird angeregt, diese Vorlage mit der Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in dem Verfahren 6 K 805/19.WI (Beschluss vom 13. Mai 2020) zu verbinden, da ein enger Sachzusammenhang besteht.

    47 Im Übrigen nimmt die Kammer auch auf ihren Beschluss vom 13. Mai 2020 in dem Verfahren 6 K 805/19.WI Bezug.

    Schon die in der PNR-Richtlinie selbst enthaltenen Regelungen hinsichtlich der Delikte, die durch die PNR-Daten-Verarbeitung bekämpft werden sollen, begegnet Bedenken des vorlegenden Gerichts (vgl. Vorlagebeschluss der Kammer vom 13.05.2020, Az. 6 K 805/19.WI ).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-412/17

    Der Schengener Grenzkodex hindert Deutschland daran, Beförderungsunternehmer im

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.05.2020 - 6 K 806/19
    50 Zudem ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 21 lit. a) Satz 2 der alten Verordnung Nr. 562/2006/EG, der dem jetzigen Art. 23 lit. a) Satz 2 Verordnung (EU) 2016/399 entspricht, zu beachten, wonach die dort aufgeführten Indizien zugleich Hinweise darauf sind, dass eine gleiche Wirkung wie bei Grenzübertrittskontrollen besteht (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018, Bundesrepublik Deutschland/Touring Tours, Travel GmbH und Sociedad de Transportes SA, C-412/17 und C-474/17, ECLI:EU:C:2018:1005, Rn. 54).
  • EuGH, 13.06.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18,

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.05.2020 - 6 K 806/19
    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist jedoch anerkannt, dass auch nur mittelbare Beschränkungen von Art. 21 AEUV rechtfertigungsbedürftig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, Topfit und Biffi, C-22/18, ECLI:EU:C:2019:497, Rn. 47; EuGH und Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff und Wolfersdorff, C-438/14, Rn. 37).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.05.2020 - 6 K 806/19
    Das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens, das in Art. 7 GRCh garantiert ist, erstreckt sich auf jede Information, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betrifft (vgl. nur EuGH, Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 52).
  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.05.2020 - 6 K 806/19
    44 Maßnahmen, durch die in eine Grundfreiheit wie Art. 21 AEUV eingegriffen wird, können jedoch nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (EuGH, Urteil vom 6. September 2016, Aleksei Petruhhin, C-182/15, ECLI:EU:C:2016:630, Rn. 38).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.05.2020 - 6 K 806/19
    Diesen Grundsatz hat der Unionsgesetzgeber umgesetzt, indem er die Verordnung Nr. 562/2006/EG erlassen hat (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2010, Aziz Melki und Sélim Abdeli, C-188/10 und C-189/10, ECLI:EU:C:2010:363, Rn. 66).
  • BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

    Bundesgrenzschutz

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.05.2020 - 6 K 806/19
    Dieses Trennungsgebot folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Bundesstaatprinzip und dem Schutz der Grundrechte (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 1998 - 2 BvF 3/92 -, Rn. 87; siehe auch https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2006/september/detailansicht-september/artikel/das-trennungsgebot-teil-1.html, Stand 15. Mai 2020).
  • VG Wiesbaden, 06.12.2022 - 6 K 1199/22

    Unionsrechtswidrigkeit zentraler Vorschriften des Gesetzes über die Verarbeitung

    In einem Parallelverfahren hatte die Kammer unter dem Aktenzeichen 6 K 806/19.WI.A mit Beschluss vom 13.05.2020 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Richtlinie 2016/681 mit höherrangigem Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren ausgesetzt.

    Mit Schriftsatz vom 26.09.2022 hat der Kläger im Verfahren 6 K 806/19.WI die Klage umgestellt und auf die o.g. Flüge vom 10.10.2022 von Brüssel nach Berlin und vom 11.10.2022 von Berlin nach Brüssel bezogen.

    Das Verfahren wurde insoweit getrennt und hinsichtlich der Flüge von 2019 unter dem Aktenzeichen 6 K 806/19.WI eingestellt.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen sowie die Akte im Parallelverfahren 6 K 805/19.WI, in der Eilsache 6 L 807/19.WI und in dem erledigten Verfahren 6 K 806/19.WI Bezug genommen.

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